Der Beratungseinsatz 
nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Für Personen, die zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen, besteht ab Pflegegrad 2 die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze zur Pflege in Anspruch zu nehmen. 

 

Intervall der Inanspruchnahme

 

Die Beratungseinsätze müssen für die Pflegebedürftige wie folgt durchgeführt werden:

  • in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich 
  • in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich

 

Wer führt den Beratungseinsatz durch?

 

Die Beratung, in der eigenen Häuslichkeit, wird durch unsere anerkannte Pflegekräfte durchgeführt. 

 

Wer trägt die Kosten?

 

Der Beratungseinsatz ist für die Pflegenden sowie für die Pflegebedürftigen kostenlos. Die Kosten dafür werden von der jeweiligen Pflegekasse getragen.

 

 

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